Vereine sollen bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen begünstigt werden

Verein Photovoltaikanlage
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereine sollen bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen begünstigt werden

Der Finanzausschuss des Bundesrats hat über den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 verhandelt. Vorgesehen sind unter anderem Steuererleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Mehrere Bundesländer setzen sich dafür ein, auch gemeinnützige Organisationen diesbezüglich stärker zu unterstützen.

Was ist geplant?

Die norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern setzen sich dafür ein, dass Vereine steuerliche Vorteile genießen sollen, wenn sie eine Photovoltaikanlage betreiben. Es soll sichergestellt werden, dass Photovoltaikanlagen nicht dazu führen, dass sich zum Beispiel bei einer Vereinsgaststätte die Besteuerung insgesamt nachteilig verändere. Sie sollen vielmehr wie Privathaushalte unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können.

Um dieses Ziel zu erreichen soll die 45.000 €-Grenze entfallen. Grundsätzlich unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, der Körperschafts- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt den Wert von 45.000 € übersteigen. In dem Antrag der Länder ist vorgesehen, dass die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Überschreiten der 45.000 €-Grenze im wirtschaftlichen Betrieb ohne Relevanz sein soll.

„Wenn am Ende die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dazu führen, dass ein Verein über die Einnahmen-Grenze kommt und damit Steuern zahlen müsste, wäre das kontraproduktiv. Hier setzen wir mit unserer Initiative an und sorgen dafür, dass gemeinnützige Organisation genügend Spielraum haben, um mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ihrerseits einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien leisten zu können.“

Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg und Mitglied des Bundesrates.

Praxishinweis

Die Verabschiedung und Verkündung des neuen Jahressteuergesetzes steht noch aus, sodass Veränderungen weiterhin möglich sind. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

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