Verein PETA – woran scheitert die Anerkennung als Tierschutzorganisation?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verein PETA – woran scheitert die Anerkennung als Tierschutzorganisation?

PETA erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Insbesondere erfüllt der Verein nicht die Vorgaben des Tierschutzgesetzes nach § 5 Abs. 1 TierSchMVG (VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2025, Az. 1 VB 172/21).

Worum geht es?

PETA Deutschland e.V. strebte die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation an, um besondere Mitwirkungsrechte in Verwaltungsverfahren sowie ein Verbandsklagerecht gemäß dem Tierschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (TierSchMVG) wahrnehmen zu können. Diese Rechte sind Tierschutzorganisationen vorbehalten, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Im ersten Schritt scheiterte PETA bereits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Der VGH argumentierte, dass PETA nicht die notwendige Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete und nicht allen Personen den Eintritt als ordentliches Mitglied mit vollem Stimmrecht ermögliche. Hiergegen reichte PETA Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Überschreitung der richterlichen Befugnisse und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: John M. Chase, Stock-Fotografie-ID: 1494699239 

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