Verbraucherverband verlangt Rückzahlungen an Verbraucher
Verbraucherschützer können bei unlauteren Geschäftspraktiken nicht ohne Weiteres eine direkte Erstattung an Verbraucher einklagen; die Rückzahlung ist nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch umfasst (BGH, Urt. v. 11.09.2024, Az. I ZR 168/23).
Worum geht es?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vorliegend gegen den Veranstalter des Airbeat One Festivals wegen einer mutmaßlich zu Unrecht erhobenen Gebühr geklagt. Um auf dem Festivalgelände zu bezahlen, konnten Besucher Armbänder kaufen und mit Geld aufladen. Was nicht ausgegeben wurde, konnte nachher über ein Eventportal zurückerstattet werden. Eine Gebühr von 2,50 Euro wurde dabei aber einbehalten.
Die Verbraucherschützer hielten eine solche Payout Fee für rechtswidrig. Der Veranstalter sicherte nach einer Abmahnung zwar zu, die Praxis künftig zu unterlassen, eine Rückzahlung an die betroffenen Besucher erfolgte jedoch nicht. Daher zog der Verbraucherschutzverband gegen den Veranstalter vor Gericht.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis:Marcus Clackson/Stock-Fotografie-ID:137417979
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