Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz

Verbandsklagebefugnis
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz

Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis muss ein Verein im Einklang mit seiner Satzung in nicht gewebsmäßiger Weise Verbraucheraufklärung und -beratung betreiben oder sich hiermit an die Verbraucherschaft insgesamt wenden (VG Köln, Urteil v. 18.05.2022, Az. 1 K 2833/21).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der gemäß § 2 seiner Satzung als Vereinszweck die ideellen und materiellen Interessen von Kapitalanlegern wahrnimmt. Den Vereinszweck verwirklicht der Kläger insbesondere durch die Aufklärung und die Beratung von Kapitalanlegern.

Der Kläger beantragte im Jahr 2018 die Eintragung des Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG, um als Verein Popularklagen führen zu dürfen und Verbraucherschutzinteressen sodann effektiv und eigenständig vor Gericht durchsetzen zu können.

Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Der Verein erfülle nach Ansicht der Behörde nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung, da nicht gesichert sei, dass er kollektive Verbraucherinteressen wahrnimmt. Ferner sei die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nur auf die eigenen Mitglieder bezogen. Auch bestehen Zweifel daran, ob der Verein nicht gewerbsmäßig tätig ist, was ebenfalls Voraussetzung für eine Eintragung ist. 

Wie entschied das Gericht?

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