Unterstützung der PKK: vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unterstützung der PKK: vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung?

Für die Anordnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung muss eine Anfangsverdacht in Bezug auf einen Verstoß gegen vereinsrechtliche Verbote bestehen. Dazu müssen stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein.

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Beschluss vom 09.08.2018 (Az. 7 E 10306/18) zu entscheiden, wie konkret die Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Unterstützungsverbot sein müssen. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Gesellschafter und Geschäftsführer zweier GmbHs, die beide im Bereich des Verlegens von Büchern und Zeitschriften sowie in der Produktion und dem Im- und Export von Bild-, Ton- und Datenträgern tätig sind. Bei Kontrollen von Firmenfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die das Betriebsgelände verlassen haben, wurde Propagandamaterial für die in Deutschland verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefunden. Daraufhin wurde vom Bundesinnenministerium ein Ermittlungsverfahren zum Verbot der beiden Gesellschaften eingeleitet. Das VG Koblenz ordnete die Durchsuchung des Gesellschafters und Geschäftsführers, seiner Wohn- und Nebenräume sowie der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge an. Der die Ermittlungen rechtfertigende Anfangsverdacht war durch die vorgelegten Unterlagen nach Auffassung des VG Koblenz gerechtfertigt. Daraufhin legte der Antragsgegner gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde ein.

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