Unpfändbare Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unpfändbare Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (Az. IX ZB 40/16) über die Pfändbarkeit einer Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeiten zu entscheiden. In dem maßgeblichen Sachverhalt bezog der Schuldner seit dem Jahr 2011 neben ein vorgezogenes Altersruhegeld Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger als Pharmazierat von der staatlichen Apothekenüberwachung. Am 11.07.2013 wurde nach Eigenantrag, Stundungsantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung nach Stundung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Insolvenzverwalterin versucht seit Mitte des Jahres 2015 neben dem pfändbaren Teil aus dem Altersruhegeld die dem Schuldner gewährten Aufwendungsentschädigungen zur Masse zu ziehen. Der Schuldner beantragt daraufhin, die ab Insolvenzeröffnung an ihn geleisteten Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei zu belassen. Dies wurde vom Insolvenzgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte zumindest zum Teil Erfolg.

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