Trotz MoPeG: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit weiter grundbuchfähig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Trotz MoPeG: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit weiter grundbuchfähig

Nicht ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne ohne wirt­schaft­li­chen Zweck dürfen noch in das Grund­buch einge­tra­gen wer­den (OLG München, Beschl. v. 10.01.2025, Az. 34 Wx 328/24e).

Worum geht es?

Im Herbst 2024 wollte ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit für ein Nießbrauchsrecht sowie für eine Briefgrundschuld in das Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt lehnte dieses Begehren ab. Es argumentierte, dass es von einem nicht eingetragenen Idealverein nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB ausgehe, auf den § 47 Abs. 2 GBO analog anwendbar sein. Diese Vorschrift normiert die Eintragung von Rechten einer GbR, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Zudem fehlte dem Amt der Nachweis der „richtigen“ Rechtsform nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde des Notars nicht ab und legte die Akten dem OLG München vor.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1645852541 

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