Textform im Verein: Beschlüsse über WhatsApp möglich?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Textform im Verein: Beschlüsse über WhatsApp möglich?

Am 13.3.2024 hat das Bundeskabinett das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht auch Erleichterungen für Vereine vor.

Worum geht es?

In ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Ziel ist es dabei, Maßnahmen zum Abbau der bestehenden Bürokratie vorzunehmen. Die wirtschaftliche Entlastung soll dabei rund drei Milliarden Euro pro Jahr betragen.

Im BGB sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Schriftform gemäß § 126 BGB bedeutet, dass das betreffende Schriftstück eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Textform nach § 126b BGB stellt dem gegenüber eine Erleichterung dar. Für ihre Einhaltung genügt, dass eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, vorliegt. Erklärungen in Textform müssen zudem auf einem dauerhaften Datenträger wiedergegeben werden. Somit genügen bereits Erklärungen per E-Mail, SMS oder sogar WhatsApp der Textform.

Entsprechende Änderungen sind im Vereinsrecht geplant. So wird bei der Beschlussfassung ohne Versammlung gemäß § 32 III BGB (sog. Umlaufbeschlüsse) das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. Die Änderung beschränkt sich auf die Anpassung der bloßen Form. Die erforderliche Mehrheit bleibt bestehen, so dass weiterhin alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären müssen, es sei denn, dass die Satzung für Umlaufbeschlüsse niedrigere Beschlussmehrheiten vorsieht.

Gleiches gilt bei der für Zweckänderungen erforderlichen Zustimmungserklärung aller Mitglieder nach § 33 I S. 2 BGB. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder schriftlich zustimmen müssen. § 33 I S. 2 BGB erfüllt in erster Linie eine Beweissicherungsfunktion, da es sich bei Zweckänderungen um für Vereine besonders wichtige Entscheidungen handelt.

Der Gesetzesentwurf liegt nun beim Bundesrat für eine Stellungnahme und wird nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

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Bildnachweis: stockcam, Stock-Fotografie-ID: 1048818328

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