Sondermitgliedsbeitrag durch Satzungsänderung zulässig
Eine Satzung kann insoweit geändert werden, dass von den Mitgliedern ein einmaliger Sonderbeitrag erhoben wird. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass dieser Beitrag nicht für vereinsfremde Zwecke erhoben wird.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hatte in seinem Urteil vom 03.05.2017 (Az. 531 C 132/16) über die Klage eines Vereins gegen eines seiner Mitglieder hinsichtlich der Zahlung eines Sonderbeitrags zu entscheiden. Der Verein beschäftigt sich mit den Rechten der Selbstbestimmung des einzelnen Menschen bis zu seinem Tod. Die Beklagte trat dem Verein 2010 bei und zahlte 1.000,00 EUR für eine lebenslange Mitgliedschaft. Im Jahr 2015 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins eine Satzungsänderung dahingehend, dass ein einmaliger zusätzlicher Sonderbeitrag zu zahlen ist, der im Falle einer lebenslangen Mitgliedschaft 1.000,00 EUR beträgt. Der Sondermitgliedsbeitrag sollte dazu verwendet werden, die Rechtsverfolgungskosten zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe abzudecken, um den neu geschaffenen § 217 StGB für verfassungswidrig zu erklären zu lassen (anhängig beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 651/16). § 217 StGB stellt eine Suizidbegleitung unter Strafe.
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.