Ringt der Sportler selbstständig – oder im Auftrag des Vereins?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ringt der Sportler selbstständig – oder im Auftrag des Vereins?

Wird ein Bundesliga-Ringer pauschal vergütet und ist organisatorisch in den Vereinsbetrieb eingebunden, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV (SG Mainz, Urt. v. 28.03.2025, Az. S 2 BA 24/22).

Worum geht es?

Das Verfahren drehte sich um einen Ringer, welcher im Jahr 2022 für einen Bundesligaverein an Wettkämpfen teilnahm. Der Sportler war Mitglied eines Vereins und trat regelmäßig in dessen Mannschaftswettkämpfen an. Vereinbart wurde hierbei eine pauschale Vergütung pro Kampf, welche unabhängig vom Ausgang dessen ausgezahlt wurde.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV kam die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass der Sportler nicht selbstständig tätig war, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorlag. Sie forderte daher die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verein.

Gegen diese Einordnung legte der betroffene Verein Widerspruch ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AleksandarGeorgiev, Stock-Fotografie-ID: 1500641709

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