Rangfolge zwischen Vormundschaftsverein und Jugendamt bei der Bestellung eines Vormundes

Unbegleitete Minderjährige in Deutschland
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Rangfolge zwischen Vormundschaftsverein und Jugendamt bei der Bestellung eines Vormundes

Sollten Minderjährige einen Vormund brauchen, können Familiengerichte das Jugendamt oder Mitarbeiter von Vormundschaftsvereinen als Vormund bestellen. Im Verfahren am Amtsgericht Dresden war die Frage zu entscheiden, wie das Rangverhältnis zwischen Jugendamt und Vormundschaftsverein zu verstehen ist (OLG Dresden, Beschluss v. 21.10.2021 – 23 UF 399/21).

Was ist passiert?

Ein Jugendlicher, ein afghanischer Staatsbürger, der aus seiner Heimat geflohen ist und den Kontakt zu seinen Eltern verloren hat, wurde am 9.4.2021 vom Jugendamt Dresden in Obhut genommen. Beim Amtsgericht Dresden beantragte das Jugendamt, dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen und schlug hierfür einen örtlichen Vormundschaftsverein vor.

Als die Familienrichterin den Verein kontaktierte, gab eine Mitarbeiterin des Vereins an, dass sie sich die Vormundschaft durchaus vorstellen könne, jedoch nicht ehrenamtlich tätig werden wolle, sondern nur als Mitarbeiterin des Vereins. Der Verein sei bei dem Aufbau eines Netzwerkes von Ehrenamtlichen noch in der Anfangsphase.

Dies lehnte das Familiengericht aus Kostengründen ab und bestellte stattdessen das Jugendamt als Vormund für den Jugendlichen. Eine als ehrenamtlicher Vormund geeignete Person sei nicht vorhanden, so die Begründung. Weiterhin bestehe kein sachlicher Grund, das Jugendamt nicht als Vormund zu bestellen.

Gegen diese Entscheidung legte das Jugendamt Beschwerde ein.

Wie entschied das Gericht?

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