Nürnberger Verband klagt: Wie weit reicht der Herkunftsschutz für „Nürnberger Rostbratwürste“ wirklich?
Der EU-Herkunftsschutz gilt ausschließlich für „Nürnberger Rostbratwürste“. Produkte wie „Mini-Rostbratwürstchen“ können hingegen frei außerhalb Nürnbergs produziert und vertrieben werden (OLG München, Urt. v. 06.02.2026, Az. 6 U 2413/24).
Worum geht es?
Die „Nürnberger Rostbratwurst“ ist seit über 20 Jahren durch die Europäische Union als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) anerkannt. Das bedeutet: Nur Produkte, die in Nürnberg nach der festgelegten Rezeptur hergestellt werden, dürfen als „Nürnberger Rostbratwürste“ bezeichnet werden. Die Metzgerei Franz Ostermeier aus Geiselhöring vertreibt dagegen „Mini-Rostbratwürstchen“, die dem Original in Größe und Farbe ähneln, jedoch nicht in Nürnberg hergestellt werden.
Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. sah hierin eine Täuschung der Verbraucher und klagte. Der Verband beanstandete, dass die optische Ähnlichkeit Käufer dazu verleiten könne, die Mini-Würstchen gedanklich mit den geschützten Nürnberger Rostbratwürsten in Verbindung zu bringen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: koi88, Stock-Fotografie-ID: 490581895
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