Notvertretung bei einem Verein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Notvertretung bei einem Verein

Die Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung durch das zuständige Amtsgericht ist auch bei einer politischen Partei nicht ausgeschlossen, allerdings setzt die Bestellung im Grundsatz voraus, dass zunächst ein Parteischiedsgerichtsverfahren durchgeführt worden ist.

Worüber musste das Kammergericht Berlin entscheiden?

In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um ein Mitglied eines Landesverbands einer politischen Partei. Der Landesverband beschloss am 09.04.2019, ein Verfahren über den Ausschluss des Mitglieds aus der Partei einzuleiten und ordnete zugleich den Ausschluss des Mitglieds von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts an. Das Verfahren des Landesschiedsgerichts wurde eröffnet und zugleich wegen eines anderen Verfahrens, in dem es um die wirksame Bestellung des Landesvorstands Berlin ging, ausgesetzt. In dem zuletzt genannten Verfahren wurde das Landesschiedsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und das Verfahren an das Bundesschiedsgericht abgegeben. Auf dem Landesparteitag der Partei am 04.05.2019 beabsichtigte das Mitglied dann, sich als Delegierter zur Wahl zu stellen. Allerdings wurde ihm wegen des anhängigen Parteiausschlussverfahrens die Teilnahme am Parteitag verwehrt. Am 05.05.2019 stellte das Landesschiedsgericht die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme fest. Am 21.11.2019 kündigte das Mitglied an, sich bei dem anstehenden Bundesparteitag als stellvertretender Schatzmeister zur Wahl zustellen. Einen Antrag des Bundesvorstands der Partei festzustellen, dass die Maßnahmen vom 09.04.2019 weiterhin gültig sind, wies das Bundesschiedsgericht als unzulässig zurück. Am 30.11. und 01.12.2019 fand dann der Bundesparteitag wie vorgesehen statt. Das Mitglied erhielt jedoch keinen Zutritt. Am 12.12.2019 beschloss das Landesschiedsgericht, dass das Mitglied mit allen Rechten und Pflichten an dem für den 25. und 26.01.2020 vorgesehen Berliner Landesparteitag teilnehmen könne, da der vorläufige Entzug der Mitgliederrechte unwirksam sei. Insoweit läuft jedoch noch ein Rechtsmittelverfahren. Das Mitglied beantragte daher beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg, der Partei ein Notvorstand für den Bundesmitgliederparteitag am 25. und 26.04.2020 zu bestellen, da die am 30.11. und 01.12.2019 auf dem Bundesparteitag gewählte Vorstand nicht wirksam bestellt worden sei. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, wogegen das Mitglied Beschwerde einlegte.

Hatte die Beschwerde Erfolg?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar