Einladungsfristen: Wann ist eine Frist angemessen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Einladungsfristen: Wann ist eine Frist angemessen?

Wenn die Vereinsatzung keine Frist für die Einladung (z.B. zur Mitgliederversammlung oder zu Vorstandssitzungen) regelt, so ist bei reinen Geselligkeitsvereinen mit nur ortsansässigen Mitgliedern eine Frist von mindestens einer Woche akzeptabel.

Worüber musste das OLG Hamm entscheiden?

Das OLG Hamm musste über die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins entscheiden. Im Rahmen einer Mitgliederversammlung vom 19.11.2017 wurde der bestehende Vorstand abberufen und ein neuer Vorstand gewählt.

Gemäß der Satzung hatte die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung unter der Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Zudem wurde ein Vereinsmitglied gar nicht geladen. Weitere Beschlüsse wurden in einer Mitgliederversammlung vom 03.02.2018 getroffen. Zu dieser Versammlung wurden 12 Vereinsmitglieder nicht geladen. Hierbei handelte es sich um Vereinsmitglieder, die in der Vorstandssitzung vom 23.12.2017 neu aufgenommen worden waren.

Die Ladung zu dieser Vorstandssitzung betrug jedoch nicht einmal zwei Tage. Am Tag dieser Vorstandssitzung war zudem bereits eine Mitgliederversammlung anberaumt, die nur 90 Minuten nach dem Beginn der Vorstandssitzung beginnen und am nahezu selben Ort stattfinden sollte. Der Wohnort der beiden einzigen Vorstandsmitglieder befand sich in unmittelbarer Nähe zu den Versammlungsorten. Eine Satzungsregelung zur Frist der Einladung zu einer Vorstandssitzung gab es nicht. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 19.11.2017 und 03.02.2018 ab. Dagegen wendeten sich u.a. die beiden neu gewählten Vorstandsmitglieder mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

Hatten die Beschwerden Erfolg?

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