Nasses Gras auf Golfplatz: Keine Pflichtverletzung bei Ausrutschen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Nasses Gras auf Golfplatz: Keine Pflichtverletzung bei Ausrutschen

Betreiber von Golfplätzen müssen nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen und nicht vorhersehbar oder erkennbar sind. Die Gefahren, die dem Sport innewohnen, tragen die Sportler selbst (LG München I, Urt. v. 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24).

Worum geht es?

Im Herbst 2023 spielte ein Frau eine Runde Golf auf ihrem Stammgolfplatz. Zwischen zwei Löchern führt die Route des Platzes durch eine Unterführung. Am Abhang dieser Unterführung rutschte die Frau nach eigener Aussage mit ihrem Golfwagen aus. Es habe dort feuchtes Gras vom Rasenmäher gelegen, weshalb der Golftrolley aus dem Gleichgewicht geraten sei. 

Sie wurde ins Krankenhaus gebracht, wo ein knöcherner Bandausriss und eine Außenbandruptur im Sprunggelenk diagnostiziert wurde. In Folge der Verletzung war sie für drei Monate arbeitsunfähig und wurde ebenso lang physiotherapeutisch behandelt. Auch einen Urlaub konnte die Frau aufgrund ihrer Krücken nicht wahrnehmen, weshalb sie letztlich gegen den Betreiber des Golfplatzes klagte. Den Betreiber treffe angesichts der Abschüssigkeit an dem einzig vorgesehenen Weg eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Das frisch gemähte Gras habe sie nicht als Gefahrenquelle wahrnehmen können. Hieraus habe sich ein Risiko ergeben.

Der Betreiber des Golfplatzes bestritt den dargestellten Unfallhergang, das Ausmaß der Verletzungen sowie seine Verantwortlichkeit. Es seien keine Mäharbeiten am Unfallort durchgeführt worden, weshalb es keine Grasreste gegeben haben könne. Zwei Mitarbeitende, die den Bereich mehrfach passierten und der Frau nach dem Unfall halfen, hätten keine derartigen Reste gesehen. Die Klägerin könne den von ihr beschriebenen Unfallhergang nicht beweisen. Aber selbst wenn der Unfall sich so ereignet hätte, treffe sie eine Mitschuld, denn ein Golfplatz umfasse typischerweise auch das Risiko von Grasresten. Auch hätte die Golferin, die seit langem Mitglied des Golfclubs sei, die Abschüssigkeit der Stelle kennen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Jacob Wackerhausen, Stock-Fotografie-ID: 2160060456

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