Mindestfrist für Einberufung einer Mitgliederversammlung von 5 Tagen kann unter besonderen Umständen ausreichend sein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mindestfrist für Einberufung einer Mitgliederversammlung von 5 Tagen kann unter besonderen Umständen ausreichend sein

Ein Traditionsverein mit einem starken regionalen Bezug, der seit Jahren seine Mitgliederversammlung an einem abstrakt bestimmten Tag im Januar abhält, kann eine sehr kurze Mindestfrist von 5 Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung in seiner Satzung vorsehen.

Worum ging es in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall?

Es ging in dem Verfahren um einen Verein, der bereits seit 130 Jahren besteht und mehrere hundert Mitglieder hat. Der Verein beschäftigt sich mit Geschichte und Kunstgeschichte. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich um zum Teil in einem Kulturamt und einem Archiv der der dortigen Gebietskörperschaften tätige Historiker. Im Rahmen einer Mitgliederversammlung wurden Satzungsänderungen beschlossen.

Eine dieser Änderungen bezog sich auf die Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Satzungsregelung lautet in der geänderten Fassung wie folgt: „Die Einberufung erfolgt unter der Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung von mindestens fünf Tagen.“ Das Registergericht beanstandete jedoch diese Regelung. Die Einladungsfrist erscheine zu kurz bemessen. Diese solle eine Woche nicht unterschreiten. Gegen eine entsprechende Zwischenverfügung des Registergerichts wendet sich der Verein nun mit einer Beschwerde.

Wie entschied das OLG Düsseldorf in dieser Frage?

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