Minderheitsbegehren im nicht eingetragenen Verein: Ermächtigung trotz Vorstandseinladung?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Minderheitsbegehren im nicht eingetragenen Verein: Ermächtigung trotz Vorstandseinladung?

Entspricht der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins einem Minderheitsbegehren nach § 37 Abs. 2 BGB durch Einberufung einer inhaltsgleichen Mitgliederversammlung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Ermächtigung (AG Lemgo, Beschl. v. 04.11.2025, Az. 06 AR 531/25).

Worum geht es?

Der Fall betrifft einen vereinsrechtlichen Streit in einem nicht eingetragenen Verein. Der Antragsteller begehrte unter Berufung auf § 37 Abs. 2 BGB die gerichtliche Ermächtigung, selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Grundlage war ein Minderheitsverlangen, das nach seiner Darstellung von einem Drittel der Mitglieder getragen wurde und insbesondere auf die Neuwahl des Vorstands sowie die Vorlage eines Kassenberichts und einer Mitgliederliste gerichtet war. Der Vorstand bestritt sowohl die Mitgliedereigenschaft zahlreicher Unterstützer als auch das erforderliche Quorum.

Im weiterem Verlauf berief der Vorstand selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung griff dabei die wesentlichen Anliegen des Minderheitsbegehren auf, insbesondere Fragen der Vorstandswahl und des Kassenberichts.

Zwischen den Beteiligten blieb jedoch streitig, ob diese Einberufung wirksam erfolgt sei. Der Antragsteller rügte insbesondere, dass die Einladung nicht von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: kasto80, Stock-Fotografie-ID: 1394389255

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