Können Umweltverbände die Bundesregierung zur Einhaltung der Klimaziele verpflichten?
Umweltverbände können die Einhaltung gesetzlich festgelegter Klimaschutzziele gerichtlich durchsetzen und eine Ergänzung unzureichender Klimaschutzprogramme verlangen (BVerwG, Urt. v. 29.01.2026, Az. 7 C 6.24).
Worum geht es?
Nach § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz („KSG“) ist gesetzlich verbindlich festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65% gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren sind. Zur Umsetzung dieser verbindlichen Zielvorgaben verpflichtet § 9 KSG die Bundesregierung, ein Klimaschutzprogramm zu beschließen, das konkrete Maßnahmen enthält, mit denen die gesetzlichen Emissionsziele erreicht werden sollen.
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hatte zunächst gerichtlich geltend gemacht, dass die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Vorlage eines Klimaschutzprogramms überhaupt nicht nachgekommen sei. Nachdem im Jahr 2023 ein Klimaschutzprogramm beschlossen wurde, richtete sich die Klage gegen dessen inhaltliche Ausgestaltung. Die Klägerin machte geltend, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die nach § 3 KSG verbindlich vorgegebenen Minderungsziele tatsächlich zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Bundesregierung bereits verpflichtet, das Klimaschutzprogramm zu ergänzen. In der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrte die Bundesregierung insbesondere Klärung der grundsätzlichen Frage, ob Umweltverbände die Einhaltung gesetzlicher Klimaschutzziele gerichtlich erzwingen können und in welchem Umfang Gerichte die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3, 9 KSG kontrollieren dürfen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: BlackSalmon, Stock-Fotografie-ID: 1327919661
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