Knallkörperwürfe im Fußballstadion: Strafrabatt kommt Randalieren zugute

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Knallkörperwürfe im Fußballstadion: Strafrabatt kommt Randalieren zugute

Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1.FC Köln gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet hat, muss an den Verein ca. 20.000,- EUR Schadensersatz zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich hierbei an dem Anteil des Stadionbesuchers an der dem Verein vom DFB auferlegten Verbandstrafe.

Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 09.03.2017 (Az. 7 U 54/15) über den Anspruch auf Schadensersatz eines Fußballvereins (1.FC Köln) wegen des Zündens eines Knallkörpers des beklagten Fans bei einem Heimspiel zu entscheiden.

Der Beklagte verfolgte am 09.02.2014 im RheinEnergieStadion vom Oberrang der Nordtribüne aus ein Fußballspiel aus der 2. Bundesliga. Während der ersten Halbzeit des Spiels erhob sich der Beklagte von seinem Platz und warf eine brennende Zigarette auf den Unterrang der Nordtribüne. Daraufhin wurde er von einem Stadion-Ordner ermahnt. In der 59. Spielminute zündete der Beklagte dann einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn auf den Unterrang, wo er detonierte. Durch die Explosion wurden sieben Zuschauer verletzt. Das Schiedsgericht des DFB verhängte aufgrund dieses Vorfalls sowie weitere Vorfälle, an denen der „Fan“ nicht beteiligt war, insgesamt eine Verbandsstrafe i.H.v. 80.000,00 EUR. Grundlage dieser Strafe waren vier Einzelstrafen (2 x 20.000,00 EUR, 38.000,00 EUR und 40.000,00 EUR). Der letztere Betrag betraf den genannten Vorfall. Die Strafe reduzierte sich letztlich noch aufgrund der Anschaffung eines Kamerasystems zur Stadionüberwachung auf 60.000,00 EUR. Der Fußballverein forderte 30.000,00 EUR von dem „Fan“.

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