Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen

Verbraucherzentrale Bundesverband
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbraucherschutzverbänden bei Klagen gegen Verstöße gegen die DSGVO gestärkt (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, Az. C-319/20).

Worum geht es?

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte eine Unterlassungsklage gegen die Meta Platforms Ireland Ltd., früher Facebook Ireland Ltd., eingereicht. Den Facebook-Nutzern wurden im App-Zentrum Onlinespiele angeboten, bei denen bei dem Button „Jetzt Spielen“ der Hinweis erschien, dass der Nutzer durch das Anklicken, der Beklagten ein Zugriff auf Profilinformationen und Statusmeldungen gewährt und die Befugnis eingeräumt wird, im Namen des Nutzers den Punktestand oder Statusmeldungen zu posten.

Die Verbraucherzentrale klagte hiergegen in zwei Instanzen erfolgreich gegen Facebook. Auch der BGH hielt die Klage für begründet, entschied sich jedoch dazu, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mit der Frage vorzulegen, ob der Verbraucherverband vorliegend überhaupt klagebefugt ist, also den Rechtsstreit eigens führen durfte.

Im Zentrum des Verfahrens steht die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Durch diese Klausel werden Mitgliedsstaaten dazu ermächtigt, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unabhängig von einem Auftrag einer bestimmten Person die Befugnis einzuräumen, die in Art. 78, 79 DSGVO aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn nach Ansicht der Verbände die Verbraucherschutzrechte verletzt worden sind.

Wie entschied der EuGH?

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Foto: IMAGO / Political-Moments /120187427

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