AGB-Kontrolle bei Vereinsordnungen?

Vertrag Kontrolle
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

AGB-Kontrolle bei Vereinsordnungen?

Der Vereinsbeschluss auf Herabsenkung der Entgeltleistungen hält einer Inhaltskontrolle nicht stand (OLG Schleswig, Urteil v. 15.02.2023, Az. 9 U 127/22). 

Worum geht es? 

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung weiterer Entgelte für den Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 für seine Leistungen im Dauerfahrdienst in Anspruch. Der Kläger arbeitete als Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Zwischenzeitlich arbeitet er nicht mehr als Kanalsteurer, sondern im „Dauerfahrdienst“ für den beklagten Verein. Der Kläger ist seit 1991 Mitglied des beklagten Vereins. Dieser vereinnahmt und schüttet die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogenen Entgelte für die Kanalsteurer an seine Mitglieder aus.

Der Beklagte schuf die Stellen des Dauerfahr- und Dauerwachdienstes, um seinen nicht mehr seetauglichen Mitgliedern eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten. Der Kläger verfügt nicht über den Seetauglichkeitsnachweis, so dass er nicht mehr die Tätigkeit als Kanalsteurer auf Schiffen ausüben kann. § 2 Ziffer 4 der Vereinssatzung sieht insoweit vor, dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten durch Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer oder durch Aufgabe der Tätigkeit als Kanalsteurer endet. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft nicht, wenn ein Kanalsteurer durch die See-Berufsgenossenschaft dienstunfähig geschrieben wird und er bereit ist, wie vorliegend, Dauerwach- oder Dauerfahrdienst zu leisten. 

Im September 2021 änderte der Verein die Entgeltregelungen in einer Mitgliederversammlung zulasten der Mitglieder ab. 

Ab dem 30. November 2021 war der Kläger langzeitig krank geschrieben. In den Monaten September 2021 bis Januar 2022 erhielt der Kläger von dem Beklagten ein monatliches Bruttoentgelt zwischen 2.164 € und 5.599 €. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, an ihn weitere Entgelte für den Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 auszuschütten. Die im September 2021 beschlossene Entgeltkürzung sei unwirksam gewesen. 

Wie entschied das Gericht? 

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar