Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung

Satzung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung

Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden (BFH, Urt. v. 1.02.2022, Az. V R 1/20).

Worum geht es?

In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in welchem die Gemeinnützigkeit eines Betriebskindergartens geprüft wurde (wir berichteten am 22.08.2022), beschäftigte sich das Gericht auch mit der Frage, ob der Kläger mildtätige Zwecke verfolgt und folglich von der Körperschaftssteuer befreit ist, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG i.V.m. § 53 AO.

Gemäß § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind, § 60 Abs. 1 S. 1 AO. Hierbei sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so weit wie möglich zu konkretisieren. Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft.

Zweck der hiesigen Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag „die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe sowie die Bildung und Erziehung“ und „die Förderung der Altenhilfe“. Weiter ist dort geschrieben, dass sie „ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO“ verfolge.

Wie entschied das Gericht?

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Bild: IMAGO / Shotshop / 135022865

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