Keine Ehrschutzklagen gegen Äußerungen im Vereinsstrafverfahren
Für Ehrschutzklagen, die dazu dienen, einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begründen und das entsprechende Verfahren in Gang zu setzen oder zu fördern, besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urt. v. 20.06.2023, Az. VI ZR 207/22).
Worum geht es?
Die Parteien sind Mitglieder des Vereins Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln e.V.. Die Klägerin ist zudem Mitglied des Vorstands des Vereins Nischenwelt e.V.. Dieser hatte seine Vereinsräume von dem Verein der Naturfreunde gepachtet. Nachdem das Pachtverhältnis endete, kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die Frage, welche Verpflichtungen der Verein Nischenwelt e.V. nach Beendigung zu erfüllen habe.
Das Vereinsmitglied A beantrage in Folge dieses Streits ein Ausschlussverfahren gegen ein anderes Mitglied, B, einzuleiten. Es wandte sich deshalb an den nach § 9 III der Satzung für Vereinsausschlüsse zuständigen Ausschuss. Als Begründung für sein Anliegen führte A an, B habe Gelder des Vereins veruntreut, indem das in der Zeit der Pacht erwirtschaftete Vermögen mitgenommen wurde, und sei daher von diesem auszuschließen.
B verbat sich diese Behauptung und verlangte eine Unterlassungserklärung. A verweigerte dies jedoch, weshalb B letztlich vor Gericht zog. Das Amtsgericht gab ihm zunächst Recht. Das Landgericht wies die Klage im Berufungsverfahren dagegen ab.
Wie entschied das Gericht?
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