Kein Anspruch auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister
Ein ehemaliges Vorstandmitglied eines Vereins hat kein Recht auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister, aber auf Beschränkung der Abrufmöglichkeit (BGH, Beschl. v. 04.06.2024, Az. II ZB 10/23).
Wie hat das Gericht entschieden?
Im Vereinsregister eines Vereins wurde eingetragen, dass der Beteiligte 2004 als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters ist die ehemalige Vorstandstätigkeit unter Nennung seines vollständigen Namens und Geburtsdatums ersichtlich. Der Beteiligte beantragte, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden.
Das Registergericht wies ihn jedoch darauf hin, dass die vorhandenen Eintragungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Der Beteiligte entgegnete dem, dass nationales Recht, auf welches sich das Registergericht berufe, nicht anwendbar sei, soweit es gegen höherrangiges europäisches Recht verstoße. Es bestehe kein allgemeines öffentlichen Interesse an der Verfügbarkeit seiner Daten, da er seit 2004 nicht mehr geschäftsführender Vorstand des Vereins sei. Die weltweit anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit seiner Daten würde unverhältnismäßig in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Das Registergericht lehnte den Antrag ab und auch das OLG bestätigte, dass das ehemalige Vorstandsmitglied kein Recht auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister habe.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: The best photo for all, Stock-Fotografie-ID: 1376994590
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