Ist ein unvollständiger Vorstand beschlussfähig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ist ein unvollständiger Vorstand beschlussfähig?

Regelt die Vereinssatzung, dass ein mehrgliedriger Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2024, Az. 19 W 29/24).

Worum geht es?

Die Beteiligten sind Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende des Vereins ist zum maßgeblichen Zeitpunkt alleiniges Vorstandsmitglied. Die Beteiligten beantragen beim Amtsgericht die gerichtliche Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds. Die Vereinssatzung sieht nämlich vor, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands sei demnach unabdingbar für die Beschlussfähigkeit. Sie sei zudem erforderlich, weil der Vorsitzende eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verweigere und keine ordentliche Mitgliederversammlung einberufe. Der Vorsitzende des Vereins habe am 29. Januar 2024 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einberufen. Zu dieser Versammlung seien viele Mitglieder des Vereins nicht eingeladen worden.

Das Amtsgericht hat ihm mitgeteilt, dass kein Grund für die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds bestehe, weil der Vorsitzende ausweislich der weiteren Satzungsbestimmungen einzelvertretungsberechtigt ist. Bei Vorstandsmitgliedern handele es sich zudem auch immer um Vereinsmitglieder. Die Willensbildung gehe aber gerade von den Mitgliedern und nicht von dem Vorstand aus. Den Vorstandsmitgliedern stehe kein anderes Stimmrecht oder eine andere Entscheidungskompetenz zu, als anderen Vereinsmitgliedern.

Die Beteiligten machen nun geltend, das Amtsgericht verkenne, dass der Verein mit nur einem Vorstand zwar eine Mitgliederversammlung einberufen könne, diese aber nicht beschlussfähig sei und deshalb auch keine rechtswirksamen Beschlüsse zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern fassen könnte.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: gorodenkoff, Stock-Fotografie-ID: 1363104923

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