Hybridmitgliederversammlungen: Rechtliche Anforderungen und Folgen
§ 32 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die entsprechende Versammlungsform in der Satzung des Vereins geregelt ist oder in der Ladung zur Mitgliederversammlung auf die hybride Teilnahme hingewiesen und klargestellt worden ist, wie die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation ihre Rechte ausüben können (AG Spandau, Urt. v. 27.06.2024, Az. 3 C 78/24).
Worum geht es?
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die während zwei Mitgliederversammlungen eines Vereins gefasst wurden. Beide Versammlungen fanden in hybrider Form statt. Die Teilnahme war dementsprechend sowohl in Präsenz als auch online möglich. Der Verein hatte in den Einladungen eine verbindliche Anmeldefrist für die Teilnahme im Online-Format festgelegt, die jeweils fünf Tage vor der Versammlung ablief. Die Einladung enthielt keine detaillierten Informationen zur konkreten technischen Ausgestaltung der Online-Teilnahme.
Die Klägerin trug vor, dass die Einladungen die Mitglieder unzureichend über die Möglichkeiten der elektronischen Teilnahme informierten und die Anmeldefrist unzulässig sei, da sie nicht in der Satzung des Vereins verankert wurde. Zudem seien Hinweise zur Ausübung wesentlicher Mitgliederrechte wie des Rede- und Antragsrechts über die genutzte elektronische Plattform unklar oder gar nicht angegeben worden. Die Klägerin beanstandete, dass Mitglieder durch die unzureichenden Informationen von der Teilnahme abgehalten oder in ihren Rechten beschränkt worden seien.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: fizkes, Stock-Fotografie-ID: 1636407391
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