„Hells Angels“ bleiben in Bremen verboten

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Hells Angels“ bleiben in Bremen verboten

Die Klage des Vereins „Hells Angels MC Bremen“ gegen das Verbot des Vereins ist bereits unzulässig, da der Verein selbst vorträgt, dass er sich vor der Verbotsverfügung aufgelöst habe.

Worüber musste das Oberverwaltungsgericht Bremen entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um den nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“. Dieser nicht rechtsfähige Verein entstand als organisatorisch eigenständige Einheit innerhalb der im März 1948 in San Bernadino, Kalifornien/USA, entstandenen weltweiten „Hells Angels“-Bewegung. Der Senator für Inneres und Sport stellte mit Verfügung vom 30.04.2013 fest, dass sowohl der Zweck als auch die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Der Verein wurde daher verboten und aufgelöst. Ferner wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt.

Gegen diese Verfügung ist mit Schriftsatz vom 19.06.2013 Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Als Kläger wird jeweils der „Verein Hells Angels MC Charter Bremen, vertreten durch die Mitglieder“ aufgeführt. Zur Begründung der Klage wird darauf verwiesen, dass sich der Verein bereits am 13.04.2013, also vor Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst habe. Die Vereinsaktivitäten seien eingestellt und der personelle Bestand aufgehoben worden. Trotz seiner Auflösung könne der Verein Klage erheben. Der Verein verweist insoweit darauf, dass die Verbotsverfügung auch weiterhin eine rechtsgestaltende Wirkung entfalte, da unmittelbar in die Rechtsposition seiner Mitglieder in ihrem Status als vereinsbildender Verbund eingegriffen werde. Die Verbotsverfügung sei daher rechtswidrig und verletze die ehemaligen Mitglieder in ihren Rechten, weil sie einen nicht mehr existenten Verein verbiete und seine Auflösung anordne. Zudem liegen keine Verbotsgründe vor.

Warum fiel die Entscheidung in dieser Sache erst im Jahr 2020?

Die Verbotsverfügung fußte insbesondere auf den Vorwurf der Strafgesetzwidrigkeit. Den Ausgang der entsprechenden Strafverfahren hat das OVG daher als vorgreiflich angesehen. Zudem setzte das OVG das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage abzuwarten, ob ein Verein sich selbst auflösen darf, um eine Verbotsverfügung zuvorzukommen.

Wie lautete das Urteil des Oberverwaltungsgerichts?

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