Hauptversammlung: Mobile Endgeräte verboten?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Hauptversammlung: Mobile Endgeräte verboten?

Ein Handyverbot während der Hauptversammlung ist nicht von der Befugnis des Versammlungsleiters, die Versammlung ordnungsgemäß abzuhalten, gedeckt. Getroffene Beschlüsse können dadurch anfechtbar sein (KG, Urt. v. 26.01.2024, Az. 14 U 122/22).

Worum geht es?

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Einladung zur Hauptversammlung. Diese enthielt unter dem Punkt „Einlasskontrolle“ den folgenden Passus:

„Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre sind Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet. Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt.“

Diese Maßnahme sollte dazu dienen, dass die Versammlung ordnungsgemäß und ohne Störungen ablaufen konnte. In der Versammlung wiederholte der Versammlungsleiter das Verbot und wies ausdrücklich darauf hin, dass auch entsprechende Handys umfasst seien. Er wies darauf hin, dass im Versammlungsaal Computer mit Internetzugang bereitstünden.

Einzelne Aktionäre begehrten ungeachtet des Verbots Einlass mit ihrem Handy. Ihnen wurde jedoch der Zutritt zum Versammlungsaal durch die Ordnungskräfte verwehrt. Die Aktionäre verließen sodann den Ort der Hauptversammlung. Sie empfanden das betroffene Verbot jedoch als unzulässige Einschränkung ihrer Rechte und erhoben aus diesem Grund gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüssen eine sogenannte Beschlussmängelklage.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: skynesher, Stock-Fotografie-ID: 1224998338

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