Geringfügig bezahlter Fußballtrainer als Arbeitnehmer?
Die Tätigkeit eines Übungsleiters (hier: Fußballtrainer) erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, wenn die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit besteht (ArbG Gera, Urt. v. 05.06.2024, Az. 4 Ca 700/23).
Worum geht es?
Die Parteien streiten über den rechtlichen Charakter ihres Vertragsverhältnisses. Der Kläger ist ein selbstständiger Handwerker mit Trainerlizenz. Er ist Trainer eines Fußballvereins, dessen erste Herrenmannschaft in der Landesliga spielt.
Mit dem Verein, dem Beklagten, hatte er einen Vertrag als selbstständiger Übungsleiter über acht Stunden pro Woche geschlossen. Er erhielt eine stundenbasierte Vergütung von bis zu 700 Euro im Monat, die teils unter die Übungsleiterpauschale fiel. Der Rest wurde auf Rechnung des Trainers hin bezahlt. Über die pauschale Vergütung hinaus sah der Vertrag Übungsstunden sowie die Nutzung eines Fahrzeugs vor.
Als der Verein den Trainer vertragsgemäß kündigte, klagte dieser auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger beruft sich auf persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der Beklagte hingegen sieht den Kläger als selbstständigen Dienstleister auf Grundlage eines Übungsleitervertrags.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: matimix, Stock-Fotografie-ID: 1148407859
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