Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung
Die Abgabfrist zur Grundsteuer-Feststellungserklärung wurde um drei Monate verlängert. Während die Abgabefrist ursprünglich am 31.10.2022 endete, wurde sie bundesweit einmalig bis zum 31.01.2023 verlängert.
Öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums
Das Bundesfinanzministerium hat die abgeänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe für die
Feststellung des Grundsteuerwerts am 4.11.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist dem
zuständigen Finanzamt bis zum 31.01.2023 zu übermitteln.
Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
liegt. Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
wurden ab 1. Juli 2022 zum Beispiel im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt.
Zur Abgabe der Erklärung sind folgende Personen verpflichtet
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter
Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) - Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder
Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers
des Gebäudes
Die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung entfällt nicht dadurch, dass ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist. Maßgebend für die Erklärungspflicht sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01.2022.
Foto: IMAGO / Kosecki / 166153318
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