Fliegender Gerichtsstand: Darf man einen Karnevalsverein auch in Hamburg verklagen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fliegender Gerichtsstand: Darf man einen Karnevalsverein auch in Hamburg verklagen?

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet beschränkt sich der fliegende Gerichtsstand auf den lokalen Bereich, sofern die Online-Berichterstattung lediglich einen regionalen Adressatenkreis anspricht (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2026, Az. 7 W 26/26).

Worum geht es?

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschied ein Karnevalsverein aus Frechen über einen Wechsel im Vorstand. Dies wurde anschließend in einem digitalen Festheft auf der eigenen Webseite des Vereins bekanntgegeben. Ein Vereinsmitglied war mit dieser Entscheidung jedoch nicht einverstanden. Das Mitglied klagte gegen die Ernennung und erwirkte vor dem Amtsgericht Köln einen Aussetzungsbeschluss.

Darüber hinaus wandte sich das Mitglied auch gegen die Veröffentlichung im Internet. Da das Mitglied aber eine „gewisse Voreingenommenheit“ der Kölner Gerichte bei Karnevalsthemen befürchtete, reichte es die Klage diesmal jedoch beim Landgericht Hamburg ein. Sein Ziel war es, dem Verein zu untersagen, weiterhin zu behaupten, dass die betreffende Person Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geworden sei.

Die Zuständigkeit des Hamburger Gerichts begründete der Kläger damit, dass seine in Frechen geborene Schwester in Hamburg lebe, sich für Karneval interessiere und regelmäßig mit ihrem Sohn am Karnevalszug in Frechen-Königsdorf teilnehme. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein geschäftliche Beziehungen zu in Hamburg ansässigen Unternehmen unterhalte. Das Landgericht Hamburg erklärte sich jedoch für nicht zuständig.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: kaarsten, Stock-Fotografie-ID: 538929849

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