Fehlende demokratische Struktur im Verein: Ein Ablehnungsgrund für das Registergericht?
Ein Verein darf nur eingetragen werden, wenn er als demokratisch verfasster Personenverband eigenständig bleibt und die Mitgliederrechte nicht faktisch aufgehoben werden. Die Satzung muss echte Mitbestimmung ermöglichen und der Vereinszweck ideell sein (AG Lemgo, Beschl. v. 30.10.2025, Az. 06 AR 521/25).
Worum geht es?
Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragung eines Vereins, welcher nicht religiös ausgerichtet war und unterschiedlichste Zwecke verfolgte. Nach der vorgelegten Satzung sollten die Mitglieder zunächst passiv sein und ursprünglich kein Stimmrecht haben. Erst über die Bildung eines Vereinsrats oder auf Initiative des Vorstand sollen sie ein Basisstimmrecht bekommen.
Zentrale Entscheidungen sollten dabei nicht mehr von der Mitgliederversammlung, sondern vom neu geschaffenen Vereinsrat und dem Vorsitzenden getroffen werden. Der Vereinsrat war vorgesehen, um neben der Mitgliederversammlung sowohl den Vorstand zu wählen als auch über Satzungsänderungen zu entscheiden. Damit lag die wesentliche Entscheidungsgewalt dauerhaft beim Vorsitzenden.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: kasto80, Stock-Fotografie-ID: 1394389255
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