Einberufung zur Folge-Mitgliederversammlung zulässig?
Eine Eventualeinberufung zur Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.4.2024, Az. 19 W 21/24 (WX)).
Worum geht es?
Antragsteller ist ein Verein, der sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung gewendet hat. Die gültige Satzung enthielt die folgende Regel:
„Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der beiden Gemeinden. Die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die berechtigt ist, die Satzung ohne Mitgliedermindestanzahl zu ändern.“
Mit Schreiben vom 27.6.2023 lud der Vorsitzende des Vereins zur Jahreshauptversammlung am 11.7.2023 ein. Die Versammlung wurde für 18 Uhr angesetzt. In dem Schreiben hieß es weiter:
„Sollte die erforderliche Anzahl von der Hälfte der Mitglieder nicht anwesend und wir somit nicht beschlussfähig sein, erfolgt eine weitere ordentliche Jahreshauptversammlung im Anschluss am 11.7.2023 um 18:15.“
Sodann wurde auf der Versammlung, bei der nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern erschien, eine Satzungsänderung beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht versagte die Anmeldung, da das erforderliche Quorum der anwesenden Mitglieder nicht erfüllt sei und die vorgenommene Eventualeinberufung nicht durch die Satzung zugelassen sei. Es hätte eine gänzlich neue Mitgliederversammlung einberufen werden müssen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: skynesher, Stock-Fotografie-ID: 1224998338
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