Ermittlung der Grundlage für in einer Satzung geregelten Verbandsstrafe durch die Genossenschaft

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ermittlung der Grundlage für in einer Satzung geregelten Verbandsstrafe durch die Genossenschaft

Voraussetzungen und Höhe der Verbandsstrafe einer Genossenschaft für Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder müssen in der Satzung in ihren Grundzügen geregelt sein. Hinsichtlich der konkreten Berechnung kann auch auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung zurückgegriffen werden.

Gegenstand des vom BGH mit Beschluss vom 27.06.2017 (Az. II ZR 5/16) entschiedenen Fall war die Festsetzung einer Verbandsstrafe. Die Klägerin, die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und Mitglieds einer Genossenschaft, der Beklagten, macht die restliche Vergütung für Milchlieferungen geltend. Die Beklagte rechnet insoweit mit einer geltend gemachten Verbandsstrafe auf. Nach der Satzung der Beklagten hat jedes Mitglied die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Hier sind die Mitglieder bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an Dritten verpflichtet, gegenüber dem Erwerber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stelle die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung einzutreten, wobei eine Weigerung des Dritten das Mitglied nicht von seiner Milchlieferungsverpflichtung entbindet. Nach der vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossenen Milchlieferungsordnung kann die Molkerei zur Ermittlung der nicht gelieferten Milchmenge die im Durchschnitt der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmengen zugrunde legen.

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