Erforderliche Abstimmungsmehrheit bei Beschluss eines Sonderrechts

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erforderliche Abstimmungsmehrheit bei Beschluss eines Sonderrechts

Ein Verein kann in seiner Satzung festlegen, dass bestimmten Mitgliedern Sonderrechte zugestanden werden sollen, § 35 BGB. Das OLG Nürnberg entschied mit Beschluss vom 14.07.2021, welche Abstimmungsmehrheit für die Begründung eines solchen Sonderrechts erforderlich ist (Az. 12 W 2036/20).

Was ist passiert?

Ein Schützenverein hat in seiner Satzung festgelegt, dass Ehrenmitglieder von der Erbringung von Vereinsbeiträgen befreit werden sollen. Bei der Beschlussfassung stimmten nicht alle Mitglieder der Satzungsänderung zu. Die grundsätzlich erforderliche Mehrheit von ¾ wurde aber eingehalten, § 33 Abs. 1 S. 1 BGB.  

Das Registergericht weigerte sich trotzdem, die Satzungsänderung im Vereinsregister einzutragen. Der Beschluss des Vereins sei nach Ansicht des Registergerichts unwirksam, da alle nicht privilegierten Mitglieder dem Beschluss hätten zustimmen müssen. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 35 BGB.

§ 35 BGB legt fest, dass die Entziehung eines Sonderrechts nicht ohne die Zustimmung der Mitglieder erfolgen kann, welche von dem Sonderrecht profitieren. Daraus müsse nach Ansicht des Registerrechts folgen, dass bei Einführung des Sonderrechts zunächst alle Mitglieder, die von dem Sonderrecht nicht profitieren, ihre Zustimmung erteilen müssten. Es hätten somit alle Mitglieder, die kein Ehrenmitglied sind, dem Beschluss zustimmen müssen.

Der Verein wehrte sich gegen die Auffassung des Registergerichts. Eine solche Ansicht könne auf § 35 BGB nicht gestützt werden.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar