Erfolgloser Eilantrag auf Unterlassung einer Äußerung eines Amtsträgers über einen Verein

VGH München
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erfolgloser Eilantrag auf Unterlassung einer Äußerung eines Amtsträgers über einen Verein

Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern sind nur rechtmäßig, wenn sie sich als wahr erweisen; ihr Wahrheitsgehalt ist der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich (VGH München, Beschluss v. 21.12.2022, Az. 7 CE 22.2168).

Worum geht es? 

Der Verein „Wildes Bayern e.V.“ hat sich gerichtlich gegen Aussagen der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden gewehrt. Zwischen den beiden Beteiligten kommt es seit 2021 immer wieder zu Gerichtsverfahren aufgrund gegenseitiger Vorwürfe. 

Die Verwaltung hatte sich wie folgt öffentlich in einer Pressemitteilung über den Verein geäußert: „Bereits im März 2022 war dem Verein wiederholt gerichtlich die Behauptung und Verbreitung von unwahren Aussagen zur Wildbestandsregulierung im Nationalpark Berchtesgaden untersagt worden.“

Der Verein ist der Ansicht, dass die Aussage eine unwahre Behauptung sei und die Nationalparkverwaltung daher nicht berechtigt sei, sich derart über den Verein auszulassen. 

Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hat dem Verein nicht Recht gegeben. Die beanstandete Aussage des Antragsgegners sei nicht falsch oder irreführend, weil es tatsächlich zutreffe, dass dem Antragsteller wiederholt gerichtlich die Behauptung und Verbreitung von unwahren Aussagen zur Wildbestandsregulierung im Nationalpark Berchtesgaden untersagt worden sei.

Wie entschied das Gericht ? 

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Foto: IMAGO / Rüdiger Wölk / 54276954

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