Entscheidungszuständigkeit des Vorstands eines eingetragenen Vereins

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Entscheidungszuständigkeit des Vorstands eines eingetragenen Vereins

Regelt die Satzung, dass für bestimmte Angelegenheiten des Vereins der Vorstand zuständig ist, ist der Vorstand an anderslautende Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht gebunden.

Das OLG Celle stellte in seinem Beschluss vom 28.08.2017 (Az. 20 W 18/17) klar, dass die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins die Zuständigkeit über Geschäftsführungsmaßnahmen nicht durch einfachen Beschluss an sich ziehen kann, wenn diese in der Satzung dem Vorstand zugewiesen ist.

Der Antragsteller ist Vereinsmitglied des Antragsgegners. Bei letzterem handelt es sich um den Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. („Hannover 96“). Dieser hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH, die ihrerseits Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ist. Diese wiederum ist mit der Fußballprofiabteilung spielberechtigt für die Fußball-Bundesliga. Nach der Satzung der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL e.V.) können Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine Spielberechtigung nur erwerben, wenn ein Mutterverein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist (sogenannte „50+1-Regel“). Die DFL kann jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. In der Mitgliederversammlung vom 27.04.2017 wurde ein Beschlussvorschlag, wonach der Vorstand einen Antrag auf Ausnahme von der genannten Regel nur unter bestimmten Bedingungen stellen dürfe, die bisher nicht erfüllt sind, mehrheitlich von den Mitgliedern angenommen. Der Antragsteller beantragte daraufhin, dem Vorstand im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, eine Ausnahmegenehmigung von der „50+1“-Regel zu beantragen.

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