Eintragungsfähigkeit eines Vermögensverwaltungsvereins

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Eintragungsfähigkeit eines Vermögensverwaltungsvereins

Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen zu verwalten, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 11.09.2018 (Az. II ZB 11/17 ) über die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister zu entscheiden. Der Zweck des maßgeblichen Vereins wurde in § 2 seiner Satzung festgelegt und lautete: „Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.

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