Verschmelzung zweier Vereine erfordert Schlussbilanz

Verschmelzung zweier Vereine erfordert Schlussbilanz
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verschmelzung zweier Vereine erfordert Schlussbilanz

Eine Verschmelzung zweier Vereine kann nur im Vereinsregister eingetragen werden, wenn eine entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird

Worum geht es?

In dem zugrundeliegenden Fall beschlossen zwei Vereine ihre Verschmelzung bereits im Jahr 2014 zum 01.01.2015. Zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister wurde dem zuständigen Registergericht beglaubigte Abschriften der Vereinsregisteranmeldung, des Protokolls über die Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers, des Verschmelzungsberichts sowie des Verschmelzungsvertrags mit anwaltlichen Schriftsatz vom 29.07.2019 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2019 bat der zuständige Rechtspfleger um die Übersendung einer Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, die nicht mehr als acht Monate alt sein sollte. Daraufhin wurde ein Kassenbericht 2016 eingereicht und erklärt, dass die Erstellung einer aktuellen Bilanz nicht möglich sei, da das Vermögen bereits auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sei. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, wogegen der betroffene Verein Beschwerde einlegte und darauf verwies, dass der übertragende Verein nicht bilanzierungsfähig sei und auch keine Bücher führe.

Wie entschied das Gericht?

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