Eine unzureichende Beschreibung des Vereinszwecks stellt einen behebbaren Eintragungsmangel dar

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Eine unzureichende Beschreibung des Vereinszwecks stellt einen behebbaren Eintragungsmangel dar

Hält ein Registergericht die satzungsmäßig vorgesehene Beschreibung des Vereinszwecks für unzureichend, so darf der Antrag auf Eintragung nicht zurückgewiesen werden. Vielmehr ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wodurch ein etwaiger Mangel noch behoben werden kann.

Gegenstand des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 15.09.2017 (Az. I-3 Wx 14/16) war die Formulierung eines Vereinszwecks. Der Verein hat in einer von einem Notar vorgelegten Fassung den Vereinszweck wie folgt formuliert:

„Der Verein (…) hat es sich zur Aufgabe gemacht, überregional die Bürger in der BRD,  frühzeitig über das Thema Terror und dessen mögliche Bekämpfung zu informieren, die vornehmlich jungen Bürger damit zu konfrontieren und letztendlich durch Aufklärung zu schützen“

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