Ehrenpräsidentschaft als unentziehbares Sonderrecht?

Ehrenpräsidentschaft als unentziehbares Sonderrecht?
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ehrenpräsidentschaft als unentziehbares Sonderrecht?

Ein Verein kann in seiner Satzung vorsehen, dass bestimmten Mitgliedern Sonderrechte zugestanden werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Rechte nicht ohne Zustimmung des Berechtigten aufgehoben oder eingeschränkt werden dürfen.

Worum ging es in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken zu beurteilenden Sachverhalt?

Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein eingetragener Verein über die vom Registergericht abgelehnte Eintragung einer neuen Satzung. In der ursprünglichen Satzung hieß es in § 13:

Der Clubvorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.“

Auf Grundlage dieser Satzungsregelung ernannte die Mitgliederversammlung im Jahr 2010 ein Mitglied zum Ehrenpräsidenten. Anfang des Jahres 2019 wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins eine Satzungsänderung beschlossen, wonach die Ehrenmitglieder beitragsbefreit sind. Die in der alten Satzung vorgesehene Beteiligung von Ehrenpräsidenten an Vorstandssitzungen ist in der neuen Fassung allerdings nicht mehr vorgesehen. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag des Vereinsvorstands hinsichtlich der neugefassten Satzung daher zurück.

Welche Entscheidung traf nun das OLG?

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