„Der Ton macht die Musik“ – Welche Wortwahl bei der Mitgliederversammlung?
Auch wenn Worte anderer Vereinsmitglieder persönlich als „ehrenrührig“ empfunden werden, muss ein Mitglied in Führungsposition solche bei sachlichem Zusammenhang mit der konkreten Führungsfunktion im Verein hinnehmen (OLG Celle, Urt. v. 21.3.2024, Az. 5 U 114/23).
Worum geht es?
Im vorliegenden Fall ging es um eine Auseinandersetzung innerhalb eines Kleingartenvereins. Dieser umfasste circa 80 Mitglieder. Nach einer Mitgliederversammlung stand der Vorwurf im Raum, der erste Schriftführer des Vereins würde Unwahrheiten und Bösartigkeiten verbreiten.
Zudem wurde ihm vorgeworfen, er würde nichts unversucht lassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern. Auch wolle er „den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum“. Unter anderem wegen derartiger Wortmeldungen landete der Fall schließlich vor dem OLG Celle.
Wie hat das Gericht entschieden?
Dieses stufte die Wortwahl im Zusammenhang mit den Begriffen „Unwahrheiten“ und „Bösartigkeiten“ als zulässige Meinungsäußerung ein. Dabei stellte das Gericht nochmal den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen klar: Letztere seien durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Tatsachenbehauptungen können mittels Beweises auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Auch konnte das Gericht keine Schmähkritik erkennen. Denn die Äußerungen standen im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung, wie sie im Vereinsleben häufig anzutreffen ist. Scheidet eine Schmähkritik aus, ist dennoch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall betrifft dies das Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und die Meinungsfreiheit auf der anderen Seite.
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Bildnachweis: Zinkevych, Stock-Fotografie-ID: 1396861229
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