Darf ein Verein eine Vorstandswahl einfach wiederholen – und das noch in derselben Sitzung?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Darf ein Verein eine Vorstandswahl einfach wiederholen – und das noch in derselben Sitzung?

Wird eine Kandidatin im ersten Wahlgang nicht gewählt, darf die Mitgliederversammlung die Vorstandswahl noch in derselben Sitzung wiederholen, sofern Satzung oder Gesetz dem nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2025, Az. 3 W 187/25).

Worum geht es?

Die beiden einzigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eines bundesweit tätigen Vereins traten während der Jahreshauptversammlung zurück. Für das Amt des Präsidenten stellte sich nur eine einzige Kandidatin zur Wahl, die im ersten Wahlgang jedoch keine ausreichende Stimmenmehrheit erhielt. Nach einer Unterbrechung der Versammlung wurde ein Eilantrag gestellt, die Wahl noch in derselben Sitzung zu wiederholen. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass im Falle eines erneuten Scheiterns ein Notvorstand gemäß § 29 BGB gerichtlich bestellt werden müsste. Im zweiten Wahlgang wurde die Kandidatin dann gewählt und meldete sich zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Das Amtsgericht (AG) lehnte die Eintragung jedoch ab. Es war der Auffassung, dass eine sofortige Wiederholung der Wahl unzulässig sei. Die Satzung gebe hierfür keine Grundlage, zudem sei die Wahl unter der Bedingung erfolgt, die gerichtliche Einsetzung eines Notvorstands zu vermeiden. Die Stimmabgabe sei damit „bedingt“ erfolgt. Dies stelle einen Verstoß gegen das Wahlverfahren dar. Gegen diese Entscheidung legte die Gewählte Beschwerde ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Sorapop, Stock-Fotografie-ID: 1796421777

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