Cannabis e.V. für den legalen Konsum?

Cem Özdemir und Karl Lauterbach bei der Bundespressekonferenz zur Vorstellung der Cannabis-Gesetzespläne im Haus der Bundespressekonferenz. Berlin, 12.04.2023
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Cannabis e.V. für den legalen Konsum?

Am 12.04.2023 stellten Gesundheitsminister Karl Lauterbach und Agrarminister Cem Özdemir die Eckpunkte für die Cannabis-Legalisierung vor. Sie wird in zwei Stufen erfolgen: zunächst dürfen sogenannte „Social Clubs“ errichtet werden, über die die Mitglieder legal ihr Gras beziehen können. Im zweiten Schritt wird der kommerzielle Handel in Modellprojekten verfolgt. Auf Grundlage des Eckpunktepapiers wird die Bundesregierung jetzt kurzfristig einen Gesetzesentwurf vorlegen.

1. Säule: Nicht-gewinnorientierter Anbau

Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und (ausschließlich) an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Eine Mitwirkung von Mitarbeitern der Vereinigung beim Anbau ist zulässig, die Beauftragung eines Dritten wird hingegen ausgeschlossen. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist nur erlaubt für Erwachsene.

Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gilt ein Verbot es Im- und Exports.

Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf maximal 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Sie kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sollen die Selbstkosten decken, gestaffelt nach Abgabemenge.

Die Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Eine Leitung erfolgt nach den Grundsätzen des Vereinsrechts. Persönlich haften soll der Vorstand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform. Zudem ist sie auf Höchstmengen pro Tag/Monat begrenzt. Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist verboten. Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für sowohl die Vereinigungen als auch Cannabis selbst.

2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Die zweite Säule setzt die Ansätze aus dem Eckpunktepapier als wissenschaftlich konzipiertes, regional und zeitlich begrenztes Modell um. Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Hierdurch können Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie dem Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.

Wie geht es weiter?

Es bleibt der Gesetzesentwurf abzuwarten, in dem die Details geregelt sind, insbesondere auch die Frage, in welcher Rechtsform Cannabis-Vereinigungen gegründet werden können. Es spricht viel für den Verein. Wir halten Euch auf dem Laufenden.

Foto: IMAGO / Future Image / 242711589

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