Benachteiligung bei Überschussbeteiligung: Verbraucherzentrale e.V. unterliegt vor BGH
Wenn Versicherungsunternehmen mit den Beiträgen der Versicherten Überschüsse erwirtschaften, sind sie verpflichtet, diese wieder an ihre Kunden auszuschütten. Eine unterschiedliche Beteiligung je nach Versicherungspolice ist hierbei gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 18.09.2024, Az. IV ZR 436/22).
Worum geht es?
Weil die Verbraucherzentrale Hamburg der Meinung war, dass die Allianz hierbei unausgewogen vorgehe und einige Versicherte benachteilige, klagte sie gegen die Ausschüttungspraxis des Konzerns.
Der Streit entstand, da die Allianz ihre Versicherten je nach Police unterschiedlich an den Überschüssen beteiligte. Diejenigen, mit denen einen Vertrag ab 2017 geschlossen wurde, erhielten eine höhere Ausschüttung als Versicherte, deren Police zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen worden war.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sah hierin eine Benachteiligung der älteren Versicherten und argumentierte, die Überschüsse würden letztlich mehrheitlich durch die Beiträge der älteren Versicherten generiert. Man sah hierin einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 S. 1 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) und den versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 138 Abs. 2 VAG.
Vor dem LG Stuttgart hatte die Verbraucherzentrale teilweise Erfolg. Die Allianz wurde unter anderem zur Unterlassung der Verwendung einiger Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug verurteilt. Die Praxis zur Ausschüttung von Überschüssen ließ das Gericht allerdings durchgehen. Das OLG beanstandete weitere Klauseln, befand die Ausschüttungspraxis jedoch ebenfalls für rechtmäßig.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: IMAGO / Björn Trotzki / IMAGO Bildnummer: 0712056342
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