Beitragspflicht eines gemeinnützigen Jagdvereins

Jagdverein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Beitragspflicht eines gemeinnützigen Jagdvereins

Ein gemeinnütziger Jagdverein bestreitet die Pflichtmitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und fordert daher die Rückzahlung seiner geleisteten Jahresbeiträge. Über die Klage entschied das Bundessozialgericht (Urteil v. 10.08.2021, Az. B 2 U 15/20 R).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, welcher in seiner Satzung die Förderung und Pflege des Jagdwesens festschreibt. Der Verein unterstützt die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder auf den Gebieten der Jagd und des Naturschutzes. Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) nahm ihn ab dem 1.04.1993 in ihrem Unternehmensverzeichnis auf, weil der Kläger nach Ansicht der LBG ein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft betreibe und somit gesetzlich unfallversicherungspflichtig sei. Die Jagd gehöre zur genossenschaftspflichtigen Landwirtschaft und der Kläger betreibe auch ein Unternehmen, § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII. Der Jagdverein bestreitet hingegen seine Unternehmereigenschaft.

Nachdem das Sozialgericht die Klage des Jagdvereins abwies und das Landessozialgericht in zweiter Instanz der Klage stattgab, entschied das Bundessozialgericht in letzter Instanz.

Wie entschied das Bundessozialgericht?

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Foto: IMAGO / Ralph Peters / 85794034

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