Bedeutung der „einfachen Mehrheit“ bei Vorstandswahlen

Vorstandswahl
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Bedeutung der „einfachen Mehrheit“ bei Vorstandswahlen

Ist bei einem Beschluss über Vorstandswahlen nach der Satzung eine „einfache Mehrheit“ erforderlich, ist diese erreicht, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn. Es kommt hierbei auf die abgegebenen Stimmen an.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins meldete mit notarieller Urkunde vom 11.07.2019 zwei stellvertretende Vorstandsvorsitzende zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach dem beigefügten Protokoll der Mitgliederversammlung sind die zwei Personen mit 79 bzw. 74 Ja-Stimmen gewählt worden. Stimmberechtigt waren 172 Personen. Angaben zu Enthaltungen sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Mit Verfügung vom 22.07.2019 wies das Registergericht darauf hin, dass bei 172 abgegebenen Stimmen für die Wahl der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der gemäß Satzung erforderlichen „einfachen Mehrheit“ jeweils 87 Ja-Stimmen erforderlich seien, sofern es keine Stimmenthaltungen gegeben habe. Der Verein wies sodann darauf hin, dass hier die Bedeutung des rechtlichen Begriffs der „einfachen Mehrheit“ für die Vereinsmitglieder die der relativen Mehrheit sei und schlug vor, die Satzung ohne Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern. Mit Beschluss vom 13.08.2019 wies das Amtsgericht die Anmeldung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder zurück. Dagegen wendet sich der Verein mit einer Beschwerde.

Hatte die Beschwerde des Vereins Erfolg?

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