Änderungen von Satzungsregelungen zum Vereinszweck: Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Änderungen von Satzungsregelungen zum Vereinszweck: Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich?

Satzungsänderungen, die Regelungen zum Vereinszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder nur dann, wenn der Charakter des Vereins in seinem Kern berührt wird.

Worüber musste das Oberlandesgericht in Düsseldorf entscheiden?

Der Zweck des in dem Rechtsstreit beteiligten eingetragenen und gemeinnützigen Vereins bestand u.a. in der Nutzung und Unterhaltung eines Bau- und Bodendenkmals.  Auf der Jahresmitgliederversammlung dieses Vereins wurde eine Änderung der Satzungsregelung zum Vereinszweck mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen.

Nunmehr sollte der Zweck des Vereins, dessen Namen in „Förderverein Haus B.“ geändert wurde, wie folgt lauten: „Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B.“. Nach Anmeldung dieser Änderung wies das Vereinsregister mittels einer Zwischenverfügung darauf hin, dass die beschlossene Änderung des Vereinszwecks nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen und die Zustimmungserklärungen der nicht erschienenen Mitglieder nachzureichen seien.

Begründet wurde dies damit, dass die Änderung den Charakter des Vereins in einen reinen Förderverein umgewandelt habe. Einer Beschwerde des Vereins wurde nicht abgeholfen, so dass das Amtsgericht die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen musste.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

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