Sind die Kosten eines Fitnessstudios als Krankheitskosten steuerlich absetzbar?

Reha im Fitnessstudio
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sind die Kosten eines Fitnessstudios als Krankheitskosten steuerlich absetzbar?

Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, zählen zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten. Zwingend hinzu zu buchende Wellness- und Spa-Kosten sind jedoch hiervon ausgenommen (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.12.2022, Az. 9 K 17/21). 

Worum geht es? 

Die Klägerin ist behindert im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Grad ihrer Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion wurde der Klägerin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. 

Die zuständige Krankenkasse übernahm die Kosten für ein wöchentliches Funktionstraining für die Dauer von 12 Monaten.

Zunächst führte die Klägerin die verordneten Wassergymnastikeinheiten bei einem Verein durch. Dort konnte die Klägerin jedoch aufgrund ihrer privaten und beruflichen Situation das Reha-Funktionstraining nur am Samstag wahrnehmen. Andere Zeiten seien aufgrund der Berufstätigkeit der Klägerin nicht möglich gewesen. Nach eigenen Angaben erkundigte sich die Klägerin in der Folge, ob es in ihrer Umgebung eine günstigere Möglichkeit zur Teilnahme am Reha-Funktionstraining gebe. So entschied sich die Klägerin letztlich, die Wassergymnastik in einem Fitnessstudio durchzuführen. 

Dort finden spezielle Kurse statt, an welchen nur solche Personen teilnehmen können, die aus Krankheitsgründen eine entsprechende Verordnung erhalten haben. Die Kurse werden von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Die Klägerin meldete sich in diesem Fitnessstudio als Mitglied an, was zwangsläufig erfolgen musste. Sie musste dann jedoch auch den Baustein „Wasserwelt“ (Modul Wellness und Spa) mit buchen.

Die Krankenkasse der Klägerin rechnete die Kurskosten direkt mit dem Fitnessstudio ab. Bei der Klägerin verblieb letztlich ein Wochengesamtbeitrag für die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio für den gewählten Baustein „Wellness und Spa“ in Höhe von 13,10 € zuzüglich eines Betrags von 1,25 € für die Mitgliedschaft im Reha-Verein. Der Verein führt das dortige Funktionstraining durch.

Der wöchentliche Beitrag von 13,10 € + 1,25 € = 14,35 € musste von der Klägerin persönlich gezahlt werden. 

Mit der Einkommensteuererklärung 2018 machte die Klägern die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2018 fanden die Aufwendungen jedoch teilweise keine Berücksichtigung.

Der von der Klägerin gewählte Leistungsbaustein „Wellness/Spa“ beinhalte nach der Bestätigung des Fitnessstudios auch die Nutzung eines Saunabereiches. Aufgrund dieser Nutzungsmöglichkeit handele es sich grundsätzlich nicht um nach § 33 EStG abziehbare Krankheitskosten, da die Leistungen in ihrer Art nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten, so das Finanzamt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte in diesem Punkt keinen Erfolg.

Daraufhin wurde Klage beim Finanzgericht eingereicht.

Wie entschied das Gericht? 

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