Ausschluss eines Genossen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ausschluss eines Genossen

Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden. Dies ist auch auf Vereine übertragbar.

In dem Urteil des BGH vom 15.05.2018 (Az. II ZR 2/16) zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft. Neben den für den Beitritt erforderlichen Pflichtanteilen erwarb der Kläger zusätzlich über mehrere Jahre weitere sogenannte freiwillige Anteile an der beklagten Genossenschaft. Nach seinem letzten Erwerb freiwilliger Anteile wurde dem Kläger ein Formular vorgelegt, auf dem er per Kreuz die Wahl zwischen der Kündigung seiner gesamten Mitgliedschaft und der Kündigung einzelner freiwilliger Anteile treffen konnte. Er wählte letzteres und unterschrieb das Formular. Dieses Blankett übergab er dem Vorstand der Genossenschaft. Im Jahr 2011 wurde zusätzlich eine Vereinbarung über die Höhe des monatlich zu tätigenden Umsatzes getroffen, bei deren Unterschreiten die freiwilligen Anteile als gekündigt gelten sollten. Mangels ausreichender Umsätze beendete die Genossenschaft im Jahr 2012 die geschäftliche Beziehung mit dem Mitglied. Das Kündigungsblankett hatte der Vorstand dahingehend geändert, dass das Kreuz bei der Kündigung der gesamten Mitgliedschaft gesetzt und ein Kündigungstermin eingesetzt wurde.

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